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REGISTRIERENIm Gewässerschutzgesetz gilt generell und flächendeckend eine allgemeine Sorgfaltspflicht. Diese erstreckt sich nicht nur auf qualitative Aspekte, Grundwasser muss auch nachhaltig genutzt werden.
Es ist verboten, Wasser verunreinigende Stoffe in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Auch die Ablagerung oder Ausbringung solcher Stoffe ist untersagt, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sie als Verunreinigungen ins Wasser gelangen können.
Langfristig darf einem Grundwasservorkommen nicht mehr Wasser entnommen werden als ihm zufliesst. Der Grundwasserspiegel darf nicht auf lange Zeit hinaus weiträumig abgesenkt werden. Eine vorübergehende lokale Absenkung ist jedoch zulässig. Bei Eingriffen in Fliessgewässer und in grundwassernahe Gebiete muss gewährleistet werden, dass sie keinen nachteiligen Einfluss auf das Grundwasser haben.
Grundwasserschutzzonen dienen dazu, Trinkwassergewinnungsanlagen und das Grundwasser unmittelbar vor seiner Nutzung als Trinkwasser vor Beeinträchtigungen zu schützen. Sie sind das wichtigste planerische Instrument für den nutzungsorientierten Grundwasserschutz.
Die Grundwasserschutzzone S1 umfasst die unmittelbare Umgebung einer Trinkwasserfassung und ist eingezäunt. Bei Karst- und Kluft-Grundwasserleitern umfasst sie auch die unmittelbare Umgebung von Schluckstellen, bei denen eine Gefährdung der Trinkwassernutzung besteht.
Zulässig sind hier ausschliesslich bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten, die der Trinkwassernutzung dienen. Dies soll verhindern, dass Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen sowie deren unmittelbare Umgebung beschädigt oder verunreinigt werden.
Die Zone S2 umgibt die Zone S1 um die Grundwasserfassung oder –anreicherungsanlage. In ihr sind das Ausbringen von Jauche, das Verlegen von Abwasserleitungen, das Erstellen von Bauten und Grabungen sowie andere Tätigkeiten, welche die Trinkwassernutzung gefährden können, allgemein verboten.
Dies verhindert einerseits, dass Keime, Viren sowie Stoffe wie zum Beispiel Benzin und Mineralöl in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gelangen. Anderseits wird eine Behinderung des Zuflusses zur Grundwasserfassung durch unterirdische Arbeiten oder Anlagen ausgeschlossen.
Die Grundwasserschutzzone S3 ist eine eigentliche Pufferzone und gewährleistet den Schutz vor Anlagen und Aktivitäten, die ein erhöhtes Risiko für das Grundwasser bedeuten. Es besteht ein Verbot für Deponien, für industrielle und gewerbliche Betriebe sowie Aktivitäten, die eine Gefahr für das Grundwasser darstellen.
Sie soll gewährleisten, dass bei einer unmittelbaren Gefahr (zum Beispiel durch einen Unfall mit Stoffen, die Wasser verunreinigen können) für die erforderlichen Interventions- und Sanierungsmassnahmen genügend Zeit und Raum zur Verfügung stehen.
Gewässerschutzkarten sind das zentrale Instrument für den praktischen Vollzug des Grundwasserschutzes. Sie werden durch den Kanton erstellt und beinhalten neben den Grundwasserschutzzonen weitere Elemente, die auf den Grundwasserschutz ausgerichtet sind.
Gewässerschutzbereiche Au dienen dem flächendeckenden, ressourcenorientierten Grundwasserschutz und umfassen nutzbare Grundwasserleiter sowie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete. Sie dienen sowohl den quantitativen wie auch den qualitativen Schutz.
Zuströmbereiche Zu umfassen das Gebiet, aus dem ca. 90% des Grundwassers einer Fassung stammen. Sie gewährleisten einen umfassenden und gezielten Schutz der Wasserqualität in Grundwasserfassungen. Ein Zuströmbereich Zu wird dann festgelegt, wenn das Grundwasser durch Stoffe wie Nitrat oder Pflanzenschutzmittel, die nicht genügend abgebaut oder zurückgehalten werden, verunreinigt ist (kurativer Schutz) oder wenn die konkrete Gefahr einer solchen Verunreinigung besteht (präventiver Schutz).
Grundwasserschutzareale werden ausgeschieden, um den Schutz des unterirdischen Gewässers im Hinblick auf eine künftige Grundwassernutzung oder -anreicherung vorsorglich sicherzustellen. Sie werden durch die Kantone ausgeschieden und in die jeweilige Richt- und Nutzungsplanung integriert. In Grundwasserschutzarealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden, welche die künftige Bewirtschaftung beeinträchtigen können.
Siehe auch BAFU -Grundwasserschutz
Die Ziele für den Grundwasserschutz werden vom Bund in der Gesetzgebung und in Vollzugshilfen festgelegt. Die Umsetzung und die Festlegung jeglicher planerischer Elemente ist jedoch Sache der Kantone. Diese sind einerseits verpflichtet in ihren Gebieten - gestützt auf hydrogeologische Erkenntnisse - besonders gefährdete Bereiche zu bezeichnen, Grundwasserschutzzonen und -areale auszuscheiden und diese in Gewässerschutzkarten darzustellen. Anderseits stellen sie die erforderlichen Mittel zum Vollzug des Gewässerschutzes zur Verfügung. Namentlich sind dies: Gewässerschutzfachstellen und -polizei, Schadensdienst und Beratungsstellen. Die Durchführung der Kontrollen kann an die jeweilige Gemeinde oder an Private delegiert werden.
Die Inhaber der Wassergewinnungsanlagen müssen bei der Ausscheidung von Schutzzonen für die notwendigen hydrogeologischen Untersuchungen, die Beschaffung von Unterlagen und den Erwerb der erforderlichen Rechte aufkommen. Gegebenenfalls müssen sie für allfällige Entschädigungen bei Eigentumsbeschränkungen aufkommen
Die Wasserversorger gewinnen das Trinkwasser zu 80% aus Quell- und Grundwasser. Sie sind auf eine intakte Umwelt und auf wirksame Schutzzonen angewiesen. Aus diesen Gründen setzt sich der SVGW ein für
Der SVGW verlangt einen griffigen und flächendeckenden Gewässerschutz, der heute und in Zukunft garantiert, dass hochwertiges Trinkwasser naturnah, sicher und ohne aufwändige Aufbereitungsverfahren direkt aus den natürlichen Quell- und Grundwasserressourcen der Region gewonnen werden kann.
Der Schutz des Grundwassers ist langfristig billiger und gesünder als aufbereitetes Trinkwasser
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