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REGISTRIERENEine Antwort auf die Frage findet man ebenfalls im neuen Merkblatt «Rückflussverhinderung in Betrieben der Landwirtschaft und des produzierenden Gartenbaus» (vgl. Hauptartikel S. 1 und Interview S. 3), in welchen dem Thema das Kapitel «Öffentliche und private Wasserversorgungen» gewidmet ist.
Viele Beanstandungen bei Privaten Dort wird klar festgehalten, dass eine direkte Verbindung zwischen der öffentlichen und privaten Versorgung für den Eigenbedarf nicht zulässig ist. Das gilt auch, wenn die Verbindung zeitlich begrenzt ist und durch eine demontierbare Verbindung wie einen Schlauch und ein sogenanntes Systemtrenngerät der Bauart BA abgesichert wird. Ein Grund für die strengen Vorsichtsmassnahmen ist, dass in privaten Versorgungen er- fahrungsgemäss rund ein Drittel der Proben wegen mangelnder Hygiene beanstandet werden müssen.
Nur freier Auslauf der Wasserbezug von einer öffentlichen Versorgung muss über einen freien Auslauf erfolgen. Dies bedeutet, dass immer ein zur Atmosphäre ungehinderter Abstand zwischen dem Auslauf aus der öffentlichen und der Wasseroberfläche der privaten Installation besteht. Durch diese klare Trennung soll verhindert werden, dass chemische Substanzen oder Krankheitserreger in das Trinkwasser gelangen können. Der freie Auslauf kann dabei in eine Trennanlage oder in die Brunnenstube des privaten Versorgers erfolgen.
Ausnahmen bei Erfüllung professioneller Standards nicht nötig ist die strikte Trennung, wenn ein privater Versorger gewähr- leisten kann, dass seine Trinkwasserversorgung die Standards erfüllt, die auch die öffentlichen Versorger einhalten müssen.
Der Zutritt zu einem privaten Gebäude durch Mitarbeitende des Werkes bedeutet einen Eingriff in das Grundrecht gemäss Art. 13 Abs. 1 BV, wonach jede Person Anspruch auf Schutz der Privatsphäre sowie auf Achtung ihrer Wohnung hat. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 BV), müssen im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sein.
Die Kontrolle von Installationen resp. der Austausch von Wasserzählern bedeuten einen leichten Eingriff in die Privatsphäre und sind z.B. nicht vergleichbar mit einer Hausdurchsuchung. In diesen Fällen genügt zwar grundsätzlich eine Bestimmung auf Verordnungsstufe (BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E 4.3.1), zu empfehlen ist jedoch, dass die entsprechende Bestimmung in einem Gesetz im formellen Sinne (Regle- ment) aufgeführt wird.
Im Musterwasserversorgungsreglement W1010 des SVGW ist dies in Artikel 31 wie folgt formuliert: «Den Organen der Wasserversorgung ist zur Kontrolle der Haustechnikanlage sowie zur Ablesung der Zählerstände ungehindert Zutritt zu ermöglichen (...)».
Ohne dies hier weiter auszuführen, sind Zutritte für Kontrollen dieser Art gemäss Rechtsprechung auch im öffentlichen Interesse und verhältnis- mässig.
Sollte sich ein Hauseigentümer trotz wiederholter Kontaktaufnahme weigern, den Zutritt zu seiner Liegenschaft zu gewähren, und sind die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt, empfehlen wir, eine formelle Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen, sodass der Rechts- weg eingeschritten werden kann.
Vieles läuft bei einer Wasserversorgung im Untergrund. So auch die Quellableitungen, die von einer Fassungsbrunnstube zu einer Sammelbrunnstube oder einem Reservoir führen. Gibt die Wasserversorgung – aus welchen Gründen auch immer – eine dazugehörige Quelle auf, stellt sich die Frage, was mit der Quellableitung geschieht. Etwas unbedarft könnte man der Ansicht sein, dass man die Leitung einfach sich selbst überlassen kann, da sie unter dem Boden nicht stört.
Am besten Anlagen verkaufen ganz so einfach ist die Sache nicht. Wenn nämlich eine Quelle aufgegeben wird, fliesst das Wasser normalerweise weiter durch die Quellableitung. Dabei besteht die Gefahr, dass durch eine defekte Quellableitung Schäden am Eigentum anderer entstehen. Dann haftet die Wasserversorgung als Eigentümerin weiterhin dafür.
Um dies zu verhindern, gibt es verschiedene Vorgehensweisen. Eine wäre der komplette Rückbau von Quellfassung und der Ableitung, was aber sehr aufwendig ist. Grundsätzlich könnte man auch einfach die Anlagen weiter in Stand halten und das Wasser zum Verwurf in ein Gewässer oder eine andere Leitung führen. Diese Lösung ist aber unbefriedigend, da man dabei einen Aufwand ohne Nutzen hat.
Eine überzeugende Alternative ist darum der Verkauf der Anlagen zu einem symbolischen Preis. Denn häufig werden die dazugehörigen Grundstücke mit den Quellableitungen nach Aufgabe der Quelle sowieso entäussert. Gehört die Parzelle mit der Ableitung bereits jemand anderem, könnte der Verkauf trotzdem für den neuen Eigentümer interessant sein, da er dann die Quelle für eigene Zwecke nutzen könnte. Ein solcher Übertrag muss im Grundbuch vermerkt werden. Grundbucheintrag nötig übrigens: Seit 2012 müssen Durchleitungsdienstbarkeiten im Grundbuch vermerkt werden. Der Wasserversorger kann also nicht hoffen, dass die Quellableitungen einfach in Vergessenheit geraten und er sich bei einem Schadensfall aufgrund unklarer Eigentumsrechte aus der Verantwortung stehlen kann.
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